In Sachen Recht auf Namensnennung scheint es einigen Aufklärungsbedarf zu geben. Natürlich nicht im Sinne einer Rechtsberatung umreiße ich hier ganz kurz die Grundprinzipien und gebe Tipps.

Recht auf Namensnennung – Grundlagen

Das Recht auf Namensnennung ist in §13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt:

„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“

Was bedeutet das recht auf Namensnennung in der Praxis?

  • Der Fotograf ist Urheber des Fotos. Er allein bestimmt, ob sein Werk (das Foto) mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Bei mir zum Beispiel soll „Foto: Enric Mammen“ unter dem Bild stehen. Das bedeutet, der Fotograf sagt wie das Bild zu kennzeichnen ist und in welcher Form, er kann sogar bestimmen wo die Kennzeichnung zu machen ist, zum Beispiel rechts oder links unter dem Bild.
  • Der Fotograf kann auf die Kennzeichnung verzichten. Das sollte er in schriftlicher Form tun, sonst haben Sie nichts in der Hand
  • Der Fotograf kann für den Verzicht ein zusätzliches Honorar verlangen
  • Der Fotograf kann auch bestimmen, dass das Bild auf gar keinen Fall gekennzeichnet werden darf.
    (Beispielsweise fotografiert er Wahlplakate für zwei Parteien, möchte aber nicht, eine von beiden oder gar beide als Kunden verlieren, also ist es besser es steht nichts auf dem Plakat, dass auf ihn schließen lässt)

In einem Satz: Der Fotograf entscheidet darüber, wie und ob ein Foto zu kennzeichnen ist, nicht Sie.

Und was ist, wenn ich das nicht möchte?

Rechtlich gesehen haben Sie Pech gehabt.

Lösung 1

Bringen Sie einfach die geforderte Urheberkennzeichnung an. Es gibt keinen Grund, sich nicht an das Gesetz zu halten und in den meisten Fällen müssen Sie sich auch nicht für den Namen des Fotografen schämen. Warum also nicht?

Lösung 2

Praktisch gibt es immer einen Weg, sprechen Sie den Urheber vor einer Veröffentlichung an und stellen dar, wo das Problem liegt. Beispielsweise kommt es immer mal wieder vor, dass die Kennzeichnung nicht gut ins Layout passt, aber auf einer Internetseite sich gut am Fuß der Seite unterbringen ließe. Bieten Sie zum Beispiel an, die Kennzeichnung zusätzlich zur Homepage des Fotografen zu verlinken, und dafür an anderer Stelle platzieren zu dürfen. Er muss nicht, aber wahrscheinlich wird der Ihnen eine Lösung vorschlagen oder auf Ihren Vorschlag eingehen. Ich jedenfalls handhabe es so.

Lösung 3

Geld. Nutzungsrechte lassen sich erweitern und ein Verzicht auf die Urheberkennzeichnung ist auch durch ein Honorar zu lösen. Den entgangenen Werbeeffekt vergüten Sie also in Geld. Wie viel das ist hängt von der Nutzungsart ab. Rechnen Sie grob gesagt etwa noch einmal das, was sie für die Nutzungsrechte an der Aufnahme bezahlt haben.
Auch hier gilt: Klären Sie das vor der Veröffentlichung!

Lösung 4

ist keine: Einfach machen und es drauf ankommen lassen. Solange Sie keine schriftlich bestätigte Vereinbarung haben, dass die Urheberkennzeichnung wegfallen darf sind Sie im Unrecht. Gerade im Internet werden veröffentlichte Bilder schnell gefunden und dann flattert Ihnen im preiswertesten Fall eine Rechnung des Urhebers ins Haus, im schlechten Fall eine Forderung durch einen Anwalt, den Sie auch noch bezahlen dürfen und im schlechtesten Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die für Sie noch teurer ist als die beiden ersten Varianten. Eine einstweilige Verfügung gegen die Bildnutzung wäre in besonders harten Fällen noch eine Steigerung.

In einem Satz: Das Recht ist auf Seiten des Urhebers, aber dieser wird im Normalfall immer ein Interesse haben, mit Ihnen eine vernünftige und für beide Seiten attraktive Regelung zu finden, also sprechen Sie mit ihm.

Recht auf Namensnennung – häufige Missverständnisse:

  • Ich habe das Bild nicht veröffentlicht, nur bei Facebook eingestellt / als Profilbild bei XING oder LinkedIn genutzt.

    Das ist leider ein Irrtum, auch das ist eine Veröffentlichung.

  • Das hat mir niemand gesagt, dass ich einen Namen drunter schreiben muss!

    Das muss Ihnen keiner sagen. Vor jeder roten Ampel hängt auch kein Schild mit einem Auszug der Straßenverkehrsordnung. Selbst wenn nichts gesagt wurde und sie alle erforderlichen Nutzungsrechte erteilt bekommen haben, bedeutet das nicht, dass Sie die Urheberkennzeichnung weglassen dürfen. Hier ein Artikel zu einem der jüngsten Urteile dazu. Die Namensnennung ist ein Standard, das Weglassen die Ausnahme. Die Beweislast liegt bei Ihnen, Sie müssen beweisen, dass der Fotograf darauf verzichtet hat.

  • Ich habe das Bild von jemandem bekommen und veröffentlicht und der hat mir nichts gesagt von Namensnennung!

    Das ändert leider nichts. Jeder, der ein Bild veröffentlicht muss prüfen, ob er wirklich dazu berechtigt ist und ob eine Urheberkennzeichnung anzubringen ist. Sie könnten versuchen, sich das Geld bei demjenigen wiederzuholen, aber das entlässt Sie nicht aus der Haftung für das, was Sie veröffentlichen.

  • Der Name steht doch im Bildnachweis auf Seite 89!

    Das reicht regelmäßig nicht. Die Urheberkkennzeichnung und das Bild müssen eindeutig und und ohne Aufwand zueinander zugeordnet werden können, das bedeutet Kennzeichnung „am Werk“ und nicht 80 Seiten weiter hinten.

  • Ich habe das Bild doch gekauft.

    Sie haben vielleicht das Gefühl ein Bild gekauft zu haben, in Wahrheit haben Sie in den meisten Fällen ein Recht auf die Nutzung des Bildes gekauft. Zum Beispiel dürfen Sie es für Ihre Werbung benutzen, oder Ihre Internetseite, oder Broschüren oder Flyer, oder vielleicht auch für alles das. Das kommt auf die übertragenen Nutzungsrechte an. Damit geht aber kein Verzicht auf die Urheberkennzeichnung einher. Das Recht auf Namensnennung bleibt davon völlig unberührt, es sei denn Sie haben eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen.

  • Es war keine Absicht, dass die Namensnennung unterblieben ist, zerreißen Sie deswegen bitte Ihre Rechnung.

    So etwas kann passieren. Im Eifer des Gefechts. Eine Entschuldigung ist auch nichts Schlechtes. Trotzdem liegt ein Verstoß gegen §13 UrhG vor und Sie sind zu Schadenersatz verpflichtet. Wenn Sie beim zu schnell Fahren geblitzt werden ist es in den allermeisten Fällen auch völlig uninteressant, ob es Vorsatz oder Versehen war oder Gleichgültigkeit gegenüber den Regeln.

  • Wenn ich den Namen des Fotografens dazu schreibe darf ich das Bild veröffentlichen.

    Das ist falsch. Sie brauchen immer das Einverständnis des Urhebers. Bei mir zum Beispiel finden Sie diese Erlaubnis und weitere Regelungen, was Sie genau dürfen und was nicht auf der Rechnung und auch in dem Vertrag, den ich mit Ihnen geschlossen habe. Dort steht zum Beispiel auch, ob Sie das Bild an die Presse weitergeben dürfen und wie es dann zu kennzeichnen ist. Im Zweifelsfall: Fragen kostet nichts, aber fragen Sie immer vor der Veröffentlichung.

  • Wenn ich das Bild beschneide und schwarz-weiß mache ist es ein neues Bild, dann muss ich auch keinen Namen nennen.

    Der bloße Beschnitt und eine neue Farbe machen kein neues Bild. Eventuell wird es sogar teurer wegen Verunstaltung des Werkes.

  • Ich habe ja nur auf einer privaten Homepage veröffentlicht, ich bin keine Firma und verdiene Geld damit.

    Veröffentlichung heißt öffentlich machen und Ihre Homepage kann sich jeder anschauen. Das entbindet Sie nicht davon, sich ans Gesetz zu halten.

  • Recht auf Namensnennung? Wir machen das grundsätzlich nie. Basta.

    Anarchie oder was? Nicht Sie oder Ihr Konzern bestimmen über die Notwendigkeit einer Urheberkennzeichnung, sondern das Gesetz und der Urheber. Nicht einmal der Papst oder das Bundeskanzleramt sind davon befreit. Siehe oben: Lösung 1 oder 3. Lösung 2 wäre als Belohnung für so eine Einstellung zu nett. Basta.

  • Ich habe doch etwas drunter geschrieben!

    Ja, aber was genau? Der Urheber bestimmt die Kennzeichnung des Werkes. In meinem Fall muss es meistens „Foto: Enric Mammen“ heißen. Sie müssen das Bild so wie vorgegeben kennzeichnen, also nicht „©E.Mammen“ oder „Bildnachweis: Mammen“ oder „Photo: Mammen“, sondern eben wörtlich mit mit „Foto: Enric Mammen“, oder was auch immer Ihr Fotograf oder Bildagentur im Rahmen des Gesetzes vorgibt. Dazu zählen der natürliche Name oder ein Pseudonym, nicht aber die ganze Adresse und andere umfangreiche Kennzeichnungen. Es könnte auch sein, dass Sie eins meiner Fotos bei einer Agentur lizensieren, dann könnte es beispielsweise „©Agentur XY, Foto: Enric Mammen“ heißen, denn ich bin der Urheber und die Agentur der Verwerter des Nutzungs- und Vervielfältigungsrechtes.

Recht auf Namensnennung Zusammenfassung

Im Grunde ist alles ganz simpel und gar nicht schlimm: Der Urheber bestimmt ob und wie genau sein Werk gekennzeichnet werden muss. Derjenige, der es veröffentlicht muss sich daran halten. Schriftliche Vereinbarungen sind am Sichersten. Wenn Sie unsicher sind fragen Sie lieber beim Urheber (Fotografen) nach. Auch wenn sie keine Information über die Kennzeichnung erhalten haben müssen Sie diese vornehmen, den das Gesetz sagt, dass die Kennzeichnung der Normalfall ist. Abweichungen sind die Ausnahme und brauchen eine schriftliche Zustimmung.

Wenn Sie das beachten und im Zweifelsfalle immer nachfragen beim Urheber oder der Agentur oder wer auch immer Ihnen ein Bild geliefert hat sind sie auf der sicheren Seite.

Links zum Thema:

Freelens
RechtamBild.de
Fotorecht-Aktuell.de
Wikipedia